Jugendsatzung TC Kandel
Jugendsatzung Tennis-Club Kandel
§ 1 Name und Zugehörigkeit
(1) Die Jugendabteilung ist Bestandteil des TC Kandel e.V.
(2) Sie führt den Namen „Jugend des TC Kandel“.
(3) Die Jugendordnung ist eine ergänzende Ordnung zur Vereinssatzung. Bei Widersprüchen gilt
die Satzung des Vereins.
§ 2 Aufgaben der Jugend
1. Förderung des Tennissports unter Kindern und Jugendlichen.
2. Planung und Durchführung von Trainings-, Freizeit- und Wettkampfmaßnahmen.
3. Mitwirkung an der sportlichen und sozialen Entwicklung der Jugendlichen.
4. Förderung von Fair Play, Teamgeist und Verantwortungsbewusstsein.
5. Interessenvertretung der jungen Mitglieder im Verein.
§ 3 Mitglieder der Jugend
(1) Zur Jugend des TC Kandel gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Jugendliche über 18 Jahre können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr als „Junge Erwachsene“
beratend teilnehmen, sofern dies der Jugendarbeit dient.
§ 4 Organe der Jugend
Die Organe der Jugend sind:
1. die Jugendversammlung,
2. der Jugendausschuss,
3. der Jugendwart / die Jugendwartin.
§ 5 Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen bis 18 Jahre.
(4) Aufgaben der Jugendversammlung:- Wahl des Jugendwarts / der Jugendwartin,- Wahl des Jugendausschusses,- Beschluss über die Jugendordnung und deren Änderungen,- Beratung und Empfehlung zu jugendrelevanten Themen.
(5) Die Einberufung erfolgt durch den Jugendwart mindestens zwei Wochen vorher.
§ 6 Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:- Jugendwart / Jugendwartin,- ein bis drei weiteren Jugendsprecher*innen.
(2) Der Jugendausschuss ergänzt sich durch weitere Helfer*innen nach Bedarf.
(3) Aufgaben:- Planung der Jugendarbeit,- Organisation von Trainings, Camps, Turnieren, Festen,- Zusammenarbeit mit Trainerteam, Vorstand und Eltern,- Vertretung der Jugendinteressen im Verein.
§ 7 Jugendwart / Jugendwartin
(1) Die Jugendversammlung schlägt den Jugendwart vor; die endgültige Wahl erfolgt durch die
Mitgliederversammlung des TC Kandel gemäß Satzung.
(2) Aufgaben:- Leitung der Jugendabteilung,- Koordination der Jugendarbeit,
– Teilnahme an Vorstandssitzungen als Vertreter der Jugend,- Haushaltsführung für den Jugendetat,- Verantwortliche Umsetzung des Kinderschutz- und Präventionskonzepts.
(3) Der Jugendwart muss mindestens 18 Jahre alt sein.
§ 8 Finanzen
(1) Die Jugend erhält einen eigenen Jugendetat, der vom Vereinsvorstand jährlich festgelegt wird.
(2) Über die Verwendung entscheidet der Jugendwart im Rahmen der Beschlüsse des
Jugendausschusses.
(3) Alle Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen und gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
(2) Änderungen der Jugendordnung benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Jugendlichen.
§ 10 Gültigkeit der Jugendordnung
(1) Diese Jugendordnung tritt nach Beschluss der Jugendversammlung und Bestätigung durch den
Vereinsvorstand in Kraft.
(2) Änderungen müssen ebenfalls durch beide Gremien bestätigt werden