Vereinssatzung TC Kandel

Satzung Tennis-Club Kandel

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Tennis-Club Kandel e.V.“
    Er ist unverzüglich in das Vereinsregister anzumelden.
  2. Sitz des Vereins ist Kandel
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar insbesondere durch die Ausübung und Pflege des Tennissports.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Der Verein setzt sich aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern zusammen.
  3. Aktive Mitglieder sind alle, den Tennissport ausübende Mitglieder mit Ausnahme der Jugendlichen.
  4. Passive Mitglieder sind alle, den Tennissport nicht ausübende Mitglieder.
  5. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren
  6. Der Verein hat die sogenannte Familienmitgliedschaft. Familienmitglieder können solche Mitglieder sein oder jederzeit werden, die derselben Familie angehören. Familien in diesem Sinne sind nur Eltern und deren Kinder. Die Kinder müssen entweder unter 18 Jahren sein oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Über Zweifelsfälle entscheidet der Vorstand. Familienmitglieder genießen nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen Beitragserleichterungen.
  7. Aktive Mitglieder ab Vollendung des 75.ten Lebensjahres werden im darauf folgenden Kalenderjahr als passive Mitglieder mit Spielberechtigung geführt.
  8. Alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahren müssen Arbeitsstunden leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist der entsprechende Betrag zu entrichten. Die Anzahl der zu leisteten Arbeitsstunden sowie die Höhe des Betrages pro Arbeitsstunde sind dem Verzeichnis der Jahresbeiträge zu entnehmen. Aktive Mitglieder mit Eintrittsdatum 1.7. müssen für das Kalenderjahr des Eintrittes die Hälfte der zu leisteten Arbeitsstunden erbringen .

§3 Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der festgesetzte Beitrag ist jeweils für das ganze Jahr zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.
  4. Die Mitgliedsbeiträge sind, je nach Eintrittsdatum, für das Kalenderjahr des Eintrittes wie folgt zu entrichten.
    a) bis 30.6. voller Beitrag
    b) 1.7. bis 31.8. halber Beitrag
    c) ab 1.9. kein Beitrag
    Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr wird der volle Beitrag fällig
  5. 5. Die Beiträge sind mittels Sepa Lastschriftmandat zu entrichten
  6. Des weiteren gelten die Regelungen des Verzeichnisses „Jahresbeiträge“ Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.

§4 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§5 Ein – und Austritt der Mitglieder

  1. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit im Vorstand erforderlich. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
  3. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Beiträge müssen bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich erklärt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder über 18 Jahre sind vollberechtigt und verpflichtet.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung.
    b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
    d) Entlastung des Vorstandes.
    e) Entscheidung über die Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren
    f) Beratung von Wünschen und Anträgen.
    g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    h) Entscheidung über die von einem Mitglied gegen seinen Ausschluss eingelegte Beschwerde.
    i) Auflösung des Vereins
    j) Wahl des Kassenprüfers.
  2. Mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst innerhalb dreier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Benachrichtigung kann auch per E-Mail erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Für die Beschlussfassung genügt regelmäßig Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit und für die Auflösung des Vereins 3/4 Mehrheit erforderlich.
  6. Auf Antrag erfolgen die Abstimmungen geheim.
  7. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand – im weiteren Sinne – setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) den stellvertretenden Vorsitzenden ( bis zu max. 2 Personen )
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenwart
    e) dem Sportwart
    f) dem Jugendwart
    g) den Beisitzern ( 1 – max. 10 Personen )
    Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Der Vorstand ist zuständig für die Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  3. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt kurzfristig und formlos durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter
  4. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlußfähig , wenn mindestens 4 der Mitglieder anwesend sind. Für eine Beschlussfassung gilt einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. In den Vorstand wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht anwesende Mitglieder sind wählbar, sofern sie ihre Bereitschaft hierzu schriftlich erklärt haben.
  7. Der Vorstand bleibt nach dem Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis eine Neuwahl ordnungsgemäß durchgeführt ist. Die Wiederwahl der durch Ablauf der Amtsdauer ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die im Amt bleibenden Mitglieder des Vorstandes einen Nachfolger für die noch ausstehende Restzeit der Amtsdauer.
  8. Der Kassenwart führt die Rechnungs- und Kassengeschäfte des TC- Kandel im Einvernehmen des 1. Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Er bereitet insbesondere den Jahresabschluss vor und ist verantwortlich für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Er berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung über die Kassenlage und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
  9. Der Sportwart ist für den gesamten Sportbetrieb verantwortlich. Er handelt mit dem Einvernehmen des 1. Vorsitzenden und auf dessen Weisung.
  10. Der Jugendwart ist für die gesamte Jugendarbeit verantwortlich. Er handelt mit dem Einvernehmen des 1. Vorsitzenden und auf dessen Weisung.

§10 Strafen

Gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung vergehen, Ansehen oder Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen, gegen vom Vorstand verfügte Weisungen wiederholt verstoßen, können folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Platzverbot bis zu 4 Wochen
c) Ausschluss
Zuständig zur Verhängung der Strafen ist der Vorstand. Die Bestrafung durch Ausschluss wird durch eingeschriebenen Brief dem betreffenden
Mitglied zur Kenntnis gebracht. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem das betreffende Mitglied Kenntnis von dem Ausschluss erlangt hat. Der Ausschluss wird nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam. Bis zur Wirksamkeit gilt der Ausschluss als Platzverbot.

§11 Vermögenswerte

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vermögenswerte dürfen – soweit sie nicht zur Verwaltung benötigt werden – nur für die Zwecke der Sportpflege und der Gemeinnützigkeit verwendet werden.

§12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögenswerte fallen der Stadt Kandel mit der Auflage zu, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke und im Sinne des Sports zu verwenden.

Stand 2016